Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen unter anderem seinen Abkömmlingen zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist.
Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen1.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen. Eine Beteiligung setzt aber die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person in welcher Art und Weise auch immer auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann. Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakts, unabhängig davon, ob es sich um einen MussBeteiligten im Sinne von § 271 Abs. 1 FamFG oder wie hier um einen KannBeteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt2.
Bejaht hat dies der Bundesgerichtshof insbesondere für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2019 – XII ZB 51/19
- BGH, Beschluss vom 13.03.2019 XII ZB 523/18 FamRZ 2019, 915 Rn. 6 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.03.2019 XII ZB 523/18 FamRZ 2019, 915 Rn. 7 f. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.02.2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 6[↩]
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