Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Dies setzt einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht voraus.
Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren1.
Das ist der Fall, wenn ein Beteiligter geltend macht, Inhaber einer Forderung zu sein, deren Durchsetzbarkeit durch die angefochtene Entscheidung gefährdet wird.
Zur Annahme der Beschwerdeberechtigung kommt es dagegen nicht darauf an, ob der Beteiligte bei der Anmeldung die von ihnen vorgebrachte Nachlassforderung hinreichend dargelegt hat, da dies die Beeinträchtigung seiner in Rede stehenden Rechte als Nachlassgläubiger nicht in Frage stellt. Welcher Rechtsnatur diese im Falle ihres Bestehens sind, bedarf zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung keiner Klärung, die gegebenenfalls anderweitig erfolgen muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – IV ZB 37/15
- BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2004 – XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter – II B; jeweils m.w.N.[↩]