Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren – und die Kosten weiterer Beteiligter

Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, ist – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren – und die Kosten weiterer Beteiligter

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten zwei von sieben Kindern des verstorbenen Erblassers um dessen Erbfolge gestritten. Das Amtsgericht Mönchengladbach – Nachlassgericht – hat den auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichteten Erbscheinsantrag des einen Sohnes, dem der zweite Sohn anwaltlich vertreten entgegengetreten war, „kostenpflichtig zurückgewiesen“. In den Gründen hat es ausgeführt: „Der Antrag des Antragstellers war daher zurückzuweisen, wobei er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das Nachlassgericht hat in der Folge auf den Antrag des zweiten Sohnes die diesem aufgrund der Hauptsacheentscheidung von dem ersten Sohn Auslagen und Umsatzsteuer)) nebst Zinsen festgesetzt. zu erstattenden Kosten auf 4.142, 99 € (Rechtsanwaltsgebühren, Auslagen und Umsatzsteuer) nebst Zinsen festgesetzt1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde des ersten Sohnes, der meint, die Hauptsacheentscheidung verpflichte ihn nur zur Tragung der Gerichtskosten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag des zweiten Sohnes zurückgewiesen2. Dies sah der Bundesgerichtshof nun genauso und hat die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde des zweiten Sohnes „auf seine Kosten“ zurückgewiesen; der zweite Sohn habe keinen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung seiner notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen gegen den ersten Sohn als Erbscheinsantragsteller:

Der Hauptsacheentscheidung ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen des zweiten Sohnes auf den Erbscheinsantragsteller zu entnehmen. Der Tenor der Hauptsacheentscheidung („Der Erbscheinsantrag […] wird kostenpflichtig zurückgewiesen.“) verhält sich nicht zu den außergerichtlichen Aufwendungen des dem Antrag entgegentretenden zweiten Sohnes. Maßgebend für die daher erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe3. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, beinhalten ihrerseits nicht ausdrücklich die notwendigen Aufwendungen des zweiten Sohnes. Das Rubrum der Hauptsacheentscheidung, das den ersten Sohn als „Antragsteller und Erbe“, den zweiten Sohn als „Antragsgegner und Erbe“ und zwei weitere Geschwister jeweils nur als „Erbe“ bezeichnet, ergibt insoweit – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – ebenfalls nichts anderes. Aus der unterschiedlichen Bezeichnung der dem Erbscheinsantrag entgegentretenden beziehungsweise nicht entgegentretenden Beteiligten folgt nichts für die Frage, ob dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des so bezeichneten Antragsgegners dem Grunde nach auferlegt worden sind.

Die Frage, ob einem erstinstanzlichen Ausspruch in Nachlasssachen, insbesondere im Erbscheinsverfahren, der sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird, und bei dem sich aus den Entscheidungsgründen nichts Abweichendes ergibt, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter zu entnehmen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten4

Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, eine solche Kostenentscheidung sei anhand der Definition in § 80 FamFG dahingehend auszulegen, dass davon sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erfasst seien5.

Nach anderer Ansicht umfasst diese Tenorierung nicht die Erstattung außergerichtlicher Kosten, was vor allem mit den Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie der nach § 81 Abs. 1 FamFG flexiblen Kostenverteilung im Wege einer Ermessensentscheidung begründet wird6

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zuletzt offengelassen7. Sie ist im Sinne der letztgenannten Auffassung zu beantworten. Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder dass der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, ist – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Mit der Regelung des § 81 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber dem Gericht ein weites Ermessen eingeräumt8. Zwar wurde die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, aufgegeben9.

Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es aber dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind. Anders als für die Gerichtskosten, deren Schuldner ohne eine Entscheidung des Gerichts hierzu nach § 22 Abs. 1 GNotKG nur der Antragsteller bleibt10, bedürfte es, sollte der Antragsteller auch die Kosten weiterer Beteiligter zu tragen haben, insoweit einer diese Kostentragung rechtfertigenden (Billigkeits-)Entscheidung des Gerichts11, in welche das Gericht sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen hat12. Der schlichten Entscheidung einer „kostenpflichtigen“ Antragszurückweisung ist eine derartige Ermessensausübung zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter nicht zu entnehmen. 

Eine generelle Auslegung der kostenpflichtigen Zurückweisung eines Antrags als Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten entspräche dagegen der im Zivilprozessrecht bestehenden starren Kostenregelung des § 91 ZPO. Diese soll aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerade nicht gelten. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ermöglicht und gebietet vielmehr eine flexible Kostenverteilung13.

Ein Einschluss außergerichtlicher Kosten ergibt sich nicht aus einem Rückgriff auf die Definition des Begriffs der „Kosten“ anhand von § 80 Satz 1 FamFG14. Danach gehören zu den Kosten zwar neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Daneben ist aber auch der Wortlaut des die Kostengrundentscheidung selbst regelnden § 81 FamFG zu berücksichtigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht von der Erhebung „der Kosten“ absehen. Dies bezieht sich nur auf die Gerichtskosten15; auf den Anfall außergerichtlicher Kosten der Beteiligten hat das Gericht naturgemäß keinen Einfluss. Angesichts dieser Bedeutungsdifferenz ist insbesondere vor dem Hintergrund der Besonderheit der Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten aus der schlichten Begriffsdefinition in § 80 Satz 1 FamFG kein konkreter Wille des Nachlassgerichts abzuleiten, mit der „Kostenpflicht“ auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten anzuordnen16

Eine weitere Besonderheit von Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht darin, dass sie nicht immer kontradiktorisch geführt werden. Die Anordnung einer Erstattung der notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten setzt aber voraus, dass an der Angelegenheit mehrere Personen mit gegensätzlichen oder unterschiedlichen Interessen beteiligt sind17. Nur wenn die Beteiligten unterschiedliche Entscheidungen anstreben, kann es Aufgabe des Gerichts sein, über einen Ausgleich der ihnen jeweils entstandenen Aufwendungen zu entscheiden18. Würde aber in einem nicht näher begründeten Kostenausspruch über die kostenpflichtige Zurückweisung eines Antrags eine Kostengrundentscheidung auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten gesehen und die Anordnung einer Erstattungspflicht gegenüber den übrigen Beteiligten bejaht, führte dies – mangels wiederum nur durch Auslegung herbeizuführender Unterscheidung der Beteiligten nach ihrer Interessenrichtung – dazu, dass der Antragsteller auch die Kosten der ihn unterstützenden Beteiligten zu tragen hätte. Daraus folgte eine sogar weitergehende Kostentragungspflicht des Antragstellers als im Rahmen einer gebundenen Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit gemessen am Obsiegen und Unterliegen nach § 91 Abs. 1 ZPO, wo gemäß § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ein die obsiegende Hauptpartei unterstützender Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen hat.

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten weiterer Beteiligter ergibt sich aus der „kostenpflichtigen“ Antragszurückweisung auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dieser Ausspruch sinnlos wäre, bezöge er sich nur auf die Gerichtskosten, weil sich die Haftung des Antragstellers insoweit ohnehin aus § 22 Abs. 1 GNotKG ergäbe19. Der Ausspruch ist jedenfalls dazu geeignet, zu verdeutlichen, dass das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat und damit einem Antrag auf Beschlussergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG vorzubeugen, der voraussetzt, dass eine Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss versehentlich übergangen wurde20. Im Übrigen wird durch den Ausspruch, dass der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird, auch klargestellt, dass das Gericht nicht von der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG Gebrauch gemacht hat, von der Erhebung der Kosten abzusehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2025 – IV ZB 2/24

  1. AG Mönchengladbach, Beschluss vom 20.04.2023 – 15 – VI 648/21[]
  2. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 – I-3 Wx 191/23, ZEV 2024, 316[]
  3. vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.04.2021 – VII ZB 21/20, NJW-RR 2021, 1003 Rn. 12 zur Kostenregelung in einem Vergleich[]
  4. vgl. bereits BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – IV ZB 12/24 9[]
  5. vgl. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 10-14]; OLG Hamm ErbR 2019, 706 9, 14 f.]; aus dem Schrifttum Schneider, NJW-Spezial 2021, 189; vorsichtig Marx, ErbR 2022, 1080, 1081; A. Weber in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 81 Rn. 8, für tenorierte „Kosten des Verfahrens“, anders dagegen für „kostenpflichtige“ Zurückweisung eines Antrags[]
  6. vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 9 ff., zu den „Kosten dieses Antrags“, Rn. 12, mit zustimmender Anmerkung Kroiß, ZEV 2022, 287 f.; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 9, 12; OLG Köln FGPrax 2012, 282 12]; aus dem Schrifttum Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 241; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 8; Mayr in jurisPK-BGB 10. Aufl. § 2353 Rn. 88; M. Weber in BeckOK FamFG § 81 Rn. 11 [Stand: 1.12.2024]; Zimmermann in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 352e Rn. 102[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – IV ZB 12/24 10[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – IV ZB 35/15, ZEV 2016, 95 Rn. 11[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 aaO m.w.N.[]
  10. vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 215 noch zur KostO[]
  11. vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 – I-15 W 273/1420 f.; OLG Jena, Beschluss vom 23.01.2014 – 6 W 549/13 23; OLG München FGPrax 2010, 307 22]; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 9[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 aaO Rn. 16[]
  13. vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 15; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 12[]
  14. a. A. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 10 f.]; OLG Hamm ErbR 2019, 706 9][]
  15. BT-Drs. 16/6308 S. 215 re. Sp.; vgl. Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 15[]
  16. vgl. auch OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 14[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2013 – V ZB 111/12 5; BayObLG NJW-RR 1993, 848 12] zu § 13a FGG a.F.; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 5[]
  18. vgl. Feskorn aaO[]
  19. so aber Schneider, NJW-Spezial 2021, 189[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2005 – V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9 zu § 321 ZPO; OLG München NJW-RR 2012, 523 16]; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 246[]

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