Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, ist – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes
Artikel lesen

