Ein in der eigenen Wohnung belegenes Arbeitszimmer unterliegt nur dann nicht den steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer, wenn den außerhäuslichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen darf im Verhältnis zu den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die im Arbeitszimmer
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