Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , dem Régime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser
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