Die raumplanerische Zielfestlegung „Regionaler Grünzug“ ist keine flächenscharfe, sondern eine funktionale Vorgabe und bedarf deshalb regelmäßig in besonderer Weise der Konkretisierung und Ausgestaltung durch die nachfolgende Planung.
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
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