Die in den wasserrechtlichen Erlaubnissen vorhandenen Rekultivierungsanordnungen der zuständigen Behörde begründeten keine Rechte des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der ein Einschreiten der Behörde zur Durchsetzung
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