Die in den wasserrechtlichen Erlaubnissen vorhandenen Rekultivierungsanordnungen der zuständigen Behörde begründeten keine Rechte des jeweiligen Grundstückseigentümers.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der ein Einschreiten der Behörde zur Durchsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf seinem Grundstück gegenüber dem Inhaber einer wasserrechtlichen Kiesabbauerlaubnis durchsetzen wollte. Der Voreigentümer verschiedener Grundstücke im Bereich des Landkreises Trier-Saarburg hatte Anfang des Jahres 2000 diese zum Zwecke der Kiesausbeute an einen entsprechenden Gewerbebetrieb verpachtet. Dieser Gewerbebetrieb verpflichtete sich nach dem Kiesabbau die Grundstücke wiederherzustellen. Der beklagte Landkreis erließ die hierzu erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen zur Wiederauffüllung der Grundstücke. Nach Beendigung der Maßnahmen teilte der Kläger dem beklagten Landkreis mit, seine Grundstücke seien nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt worden und begehrte ein diesbezügliches Einschreiten der Behörde gegenüber dem kiesabbauenden Betrieb. Dies lehnte der beklagte Landkreis ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier begründen die in den wasserrechtlichen Erlaubnissen vorhandenen Rekultivierungsanordnungen keine Rechte des jeweiligen Grundstückseigentümers. Vielmehr habe es dieser selbst in der Hand durch den Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen mit dem Inhaber der Kiesabbauerlaubnis auf eine bestimmte Wiederherstellung des Grundstückes hinzuwirken.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17. März 2014 – 6 K 1226/13.TR