Re­kul­ti­vie­rungs­an­ord­nung und die Erben des Deponiebetreibers

Eine be­stands­kräf­ti­ge ab­fall­recht­li­che Re­kul­ti­vie­rungs­an­ord­nung kann im Wege der Ge­samt­rechts­nach­fol­ge auf den Erben des De­po­nie­be­trei­bers über­ge­hen. Eine De­po­nie­ge­neh­mi­gung nach §§ 31, 32 KrW-/AbfG kann nicht durch Rechts­ge­schäft ohne Be­tei­li­gung der Be­hör­de wirk­sam auf einen Drit­ten über­tra­gen wer­den.

Re­kul­ti­vie­rungs­an­ord­nung und die Erben des Deponiebetreibers

Die Be­hör­de muss je­den­falls dann nicht er­wä­gen, die Ver­wal­tungs­voll­stre­ckung aus einem be­stands­kräf­ti­gen Grund­ver­wal­tungs­akt ein­zu­stel­len, wenn die Her­an­zie­hung eines nach dem Er­lass des Grund­ver­wal­tungs­akts hin­zu­ge­tre­te­nen wei­te­ren Ver­ant­wort­li­chen wegen des­sen Leis­tungs­un­fä­hig­keit und Un­zu­ver­läs­sig­keit sowie des­sen ver­gleichs­wei­se ge­ring­fü­gi­gen Ver­ur­sa­chungs­bei­trags nicht ernst­haft in Be­tracht kommt.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht eine befreiende Pflichtenübertragung ohne behördliche Beteiligung bewusst nicht vor. Ein solcher gesetzlicher Rechtsnachfolgetatbestand hinsichtlich der Rekultivierungspflicht wäre aber neben der Übergangsfähigkeit der Pflicht erforderlich, um die Singularsukzession in eine durch Verwaltungsakt konkretisierte Ordnungspflicht wirksam werden zu lassen. Die befreiende Übertragung öffentlichrechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde ist ansonsten ausgeschlossen1. Die gegenteilige Auffassung würde es etwa – entgegen der § 415 BGB zu entnehmenden Wertung – einem Deponiebetreiber ermöglichen, sich durch Veräußerung seines Betriebs der ihm gegenüber bereits bestandskräftigen abfallrechtlichen Verpflichtungen auf Kosten der Allgemeinheit zu entledigen, indem er – wie hier – der Behörde einen unzuverlässigen und möglicherweise nicht oder weniger leistungsfähigen Rechtsnachfolger aufdrängt.

Zwar mag ein entsprechender Vertrag zwischen dem Deponieinhaber und einem Dritten auch bei Pflichten aus Verhaltensverantwortlichkeit gültig sein, wenn – wie hier – die konkrete Verpflichtung nicht höchstpersönlich ist, sondern eine vertretbare Handlung zum Gegenstand hat, also übergangsfähig ist2; die sachgerechte Erfüllung durch den Dritten mag dann die Verpflichtung gegenüber der Behörde zum Erlöschen bringen. Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft als solches – ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung – kann aber aus den oben genannten Gründen keine befreiende Pflichtenübertragung bewirken; der ursprünglich Verpflichtete behält diese Stellung vielmehr – wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend dargelegt hat – jedenfalls bis zur Erfüllung der Pflicht.

Nichts anderes gilt, wenn die vertragliche Übertragung der Deponiegenehmigung insgesamt auf Herrn I. in den Blick genommen wird. Diese ist ohne behördliche Mitwirkung (etwa im Wege einer Änderungsgenehmigung) ebenfalls nicht wirksam. Das ergibt sich, abgesehen von dem fehlenden gesetzlichen Nachfolgetatbestand, überdies aus den dieser Genehmigung gemäß §§ 31, 32 KrW/AbfG jedenfalls auch anhaftenden personalen Elementen, die der Annahme einer Übergangsfähigkeit entgegenstehen (Erfordernis der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Sachkunde etc., vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 36 Abs. 2 KrW/AbfG, § 19 DepVO)3. Diese gesetzliche Wertung wird bestätigt durch § 16 Abs. 1 KrW/AbfG, der lediglich gestattet, sich bei der Führung der Deponie der Hilfe eines Dritten zu bedienen, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten davon aber unberührt lässt.

Ein befreiender Pflichtenübergang von dem Ehemann der Klägerin als dem Inhaber der Deponiegenehmigung auf den Käufer I. kann auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Stellung als „faktischer Betreiber“4 tragfähig begründet werden. Ein solcher illegaler, lediglich faktischer Betrieb einer Deponie hat nur zur Folge, dass neben dem ursprünglichen legalen Betreiber auch der neue faktische Betreiber – grundsätzlich jeweils für den eigenen „Ablagerungsbeitrag“ – verantwortlich wird5. Durch die lediglich faktische Fortführung einer Deponie wird der ursprüngliche Betreiber jedenfalls nicht von einer bestandskräftig festgestellten Ordnungspflicht befreit.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2012 – 7 C 6.11

  1. vgl. Martens, in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl.1985, S. 301; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl.2007, Kap. E S. 353 Rn. 126; Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995 S. 38; Stadie, DVBl 1990, 501, 506[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 7 C 3.05, BVerwGE 125, 325, Rn. 26 – 28 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5[]
  3. Hellmann-Sieg, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW/AbfG, § 32 Rn. 58[]
  4. vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 – 7 B 12.10, UPR 2010, 452 Rn. 17[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 – 7 C 5.07, BVerwGE 129, 93 Rn. 22 = Buchholz 451.221 § 16 KrW/AbfG Nr. 2[]