Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat. Remonstriert das Finanzamt gegen die
LesenSchlagwort: Remonstration
Die (erneute) Gegenvorstellung
Einer Gegenvorstellung fegkt zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung (hier: Beschluss über eine Anhörungsrüge) richtete. Ist die (frühere) Gegenvorstellung wegen Unabänderbarkeit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bereits unstatthaft, kann
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