Bundesfinanzhof (BFH)

Die (erneute) Gegenvorstellung

Einer Gegenvorstellung fegkt zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung (hier: Beschluss über eine Anhörungsrüge) richtete.

Ist die (frühere)

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