Die Rentenabfindung des Versorgungswerks ist als „andere Leistung“ i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu besteuern, obwohl sie keine wiederkehrende Leistung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG ist.
Der Besteuerungsgegenstand der sonstigen
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