Früherer Beginn der Ghetto-Rente

Ein im Jahre 1994 beim israelischen Versicherungsträger ge­stellte Antrag auf Altersrente gilt nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch­land und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Rentenantrag nach deutschem Recht.

Im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall

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