Ein im Jahre 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellte Antrag auf Altersrente gilt nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Rentenantrag nach deutschem Recht.

Im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hat die Klägerin als Jüdin das Ghetto Lodz überlebt. Auf ihren Antrag vom Februar 2004 bezieht sie seit diesem Monat Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten im Ghetto nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Ihre Klage auf Zahlung der Rente bereits ab Januar 2000 hatte vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg1 und ist vom Bundessozialgericht nun bestätigt worden. Gemäß § 35 SGB VI besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2000.
Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente auf der Grundlage von im Ghetto Lodz zurückgelegten sog Ghetto-Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG erfüllt, ist unstreitig. Die 1934 geborene Klägerin hatte bereits im Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie hat mit Hilfe ihrer israelischen Versicherungszeiten2 die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und auch von NS-Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren3.
Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht der Rentenzahlung nicht entgegen, weil diese keine „Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit“ i.S. des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt4.
Zum 1. Januar 2000 hatte die Klägerin auch das Antragserfordernis nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI erfüllt. Maßgebend ist insoweit ihr am 20.Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellter Antrag auf Altersrente.
Dieser in Israel gestellte Antrag gilt gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Abk. Israel SozSich – sowohl formell als auch materiell – zugleich als Antrag auf eine „entsprechende Leistung“ nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, mithin als Antrag auf eine Rente wegen Alters (vgl. § 33 Abs 2 SGB VI) nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts5. Diese kraft Gesetzes eintretende Wirkung des Antrags ist nach dem Wortlaut des Abk. Israel SozSich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft: Sie erfordert weder die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten noch die Übersendung des Antrags an den deutschen Rentenversicherungsträger oder dessen Kenntnis hiervon. Ein Hindernis für die Antragsfiktion ist ferner weder die Vorschrift des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich noch – im Fall der Klägerin – die Forderung, dass bei Antragstellung bereits eine „Verbindung“ zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss. Aufgrund des im Februar 1994 gestellten und erst im Dezember 2005 beschiedenen Rentenantrags der Klägerin hatte die Beklagte auch die Bestimmungen des ZRBG anzuwenden.
Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde6. Damit unterscheidet sich die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich z.B. vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 07.01.19767 i.d.F. des Zusatzabkommens vom 02.10.19868 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 06.03.19959; dieses sieht in seinem Art. 14 Abs. 1 zwar ebenfalls die Wirksamkeit des Antrags gegenüber einem Träger des anderen Vertragsstaats vor, regelt aber in Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung vom 21.06.197810 i.d.F. der Zusatzvereinbarung vom 02.10.198611 und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 06.03.199512 einschränkend, der Antrag müsse „erkennen“ lassen, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats geltend gemacht würden13. Ein solches „Kenntlich-Machen“ oder „Angeben“ einer möglichen Rentenberechtigung durch Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat wird nach dem Abk. Israel SozSich für die Antragsgleichstellung aber nicht gefordert und ist bislang auch nicht als Voraussetzung für diese in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Abk. Israel SozSich aufgenommen worden.
Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen14.
Für die Wirksamkeit des beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags in der deutschen Rentenversicherung kommt es nicht darauf an, ob dieser an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übersandt wurde oder ob der Träger von diesem Antrag überhaupt Kenntnis erlangt hat. Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk. Israel SozSich nicht enthalten15.
Die Antragsgleichstellung bewirkt die automatische Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller – anders als im vorliegenden Fall – ausdrücklich erklärt, der gestellte Antrag solle nicht als solcher im anderen Vertragsstaat gelten16.
Auch steht der Antragsgleichstellung „im anderen Vertragsstaat“ Deutschland im Falle der Klägerin nicht die Einschränkung in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich entgegen. Danach gilt die Antragsfiktion nicht, „soweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend sein soll“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war im Fall der Klägerin von vornherein nicht eröffnet.
Die Vertragsnorm bezog sich bei Inkrafttreten des Abk. Israel SozSich (Mai 1975) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die Regelung des § 1248 Abs. 6 RVO (= § 25 Abs 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes AVG). Danach konnte der Versicherte, abweichend von den in § 1248 Abs 1 bis 3 und 5 RVO (= § 25 Abs 1 bis 3 und 5 AVG) genannten Lebensaltern, einen späteren Zeitpunkt als maßgebend für sein Altersruhegeld bestimmen17. Er hatte damit die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe seines Altersruhegelds zu nehmen, indem er z.B. noch weitere Beiträge entrichtete18 oder (durch Verzicht auf das Altersruhegeld bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) Zuschläge nach § 1254 Abs. 1a RVO (= § 31 Abs 1a AVG) erwarb.
Da aber ein solches sog „Verschieben oder Verlegen des Versicherungsfalls“ rentenrechtlich nur beim Altersruhegeld möglich war, hätte eine streng am Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können, die Antragsgleichstellung gelte (von vornherein) nicht für Anträge auf Altersruhegeld19.
Zwar kommt der Wortlautinterpretation bei völkerrechtlichen Verträgen eine noch größere Bedeutung zu als im rein innerstaatlichen Recht; allerdings ist sie auch im internationalen Kontext nicht allein maßgebend. Vielmehr ist für die Auslegung neben dem Wortlaut eines Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrags und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt20.
Der Zweck des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann nur dann sinnvoll bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsrecht des Versicherten gemäß § 1248 Abs 6 RVO (= § 25 Abs 6 AVG) bei der Inanspruchnahme von Altersruhegeld herangezogen wird21. Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art. 27 Abs. 2 Abk. Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger ansonsten zur Folge haben könnte22. Deswegen schloss die Vorschrift nach der bis zum 31.12.1991 geltenden deutschen Rechtslage die Antragsgleichstellung nicht bereits dann aus, wenn die bloße Möglichkeit einer „Verschiebung des Versicherungsfalls“ bestand. Vielmehr war Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle23; es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs 6 RVO = § 25 Abs 6 AVG) zu beschneiden24.
Diese Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich wird durch eine vom Landessozialgericht Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte und in seinem Urteil vom 12.06.1992 wiedergegebene Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21.02.1991 über die aus deutscher Sicht maßgeblichen Motive für die Regelung in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich bestätigt25. Danach ist Satz 2 in Art. 27 Abs. 2 Abk. Israel SozSich erst später in den von deutscher Seite überarbeiteten Abkommensentwurf aufgenommen worden; nähere Erläuterungen seien den Akten nicht zu entnehmen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Ergänzung im Hinblick auf die (damalige) deutsche Rechtslage erfolgt sei, nach der der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls beim Altersruhegeld durch die Antragstellung habe beeinflussen können. Dass die Bestimmung „noch nicht ausreichend klar formuliert“ worden sei, könne möglicherweise damit erklärt werden, dass die in Frage stehende Regelung zuerst im Abk. Israel SozSich eingefügt worden sei.
Zu Recht hat das Landessozialgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 12.06.199226 auch darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich nach altem Recht nicht etwa dazu führte, dass dem Versicherten in Israel ein von ihm (noch) nicht gewünschtes Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung „aufgedrängt“, sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs 6 RVO (= § 25 Abs 6 AVG) normiertes Gestaltungsrecht faktisch erst eröffnet wurde, von dem er sonst möglicherweise gar nichts erfahren hätte: Ging ihm der Altersruhegeldbescheid zu, konnte er das Gestaltungsrecht durch dessen Anfechtung verbunden mit der Bestimmung eines (späteren) Leistungsbeginns ausüben.
Offen bleiben kann, ob Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs 6 RVO (= § 25 Abs 6 AVG) zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das SGB VI ein „Verschieben des Versicherungsfalls“ i.S. der vorgenannten Bestimmungen nicht kennt, oder ob vielmehr i.S. einer „dynamischen“, am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Abk. Israel SozSich27 im Hinblick auf die Einführung des Antragsprinzips durch § 99 SGB VI28 darauf abzustellen ist, ob der Versicherte seinen Antrag auf deutsche Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um durch eine spätere Inanspruchnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente zu erhöhen, vgl § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a bzw b SGB VI).
Jedenfalls hat die Klägerin keine Willensäußerung abgegeben, mit der sie einen „Aufschub der Feststellung und/oder Leistung (Zahlung) einer deutschen Altersrente“ verlangt bzw beantragt hätte. Vielmehr war ihr Begehren, sowohl in Israel als auch in Deutschland, darauf gerichtet, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsfiktion voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in Israel bereits eine „Rechtsbeziehung“ des Antragstellers zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nicht entnehmen. Bei der Klägerin bestand eine solche Rechtsbeziehung aber bereits deshalb, weil ihr kraft Bundesrechts eine Beitragszeit – hier: ohne Beitragszahlung – zustand, und zwar für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz.
Beschäftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.199729 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-VO vom 22.12.194130 zum 01.01.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis i.S. der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten i.S. des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden31; eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht erforderlich. Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten des ZRBG kein Zahlungsanspruch aus einer auf diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten ohne Bundesgebiets-Beitragszeiten i.S. des § 113 Abs. 1 SGB VI entstehen konnte32.
Jedenfalls auf dieser Grundlage bestand kein Hindernis, weshalb nicht durch die Antragstellung in Israel kraft der Antragsfiktion auch beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland (zugleich) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren als eröffnet zu gelten hatte33. Dieses Verwaltungsverfahren war auf die Klärung der Frage gerichtet, ob und ab wann die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllte sowie ob, ab wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie deren Zahlung nach Israel verlangen konnte: Es war erst beendet, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger eine (bestandskräftige) Entscheidung über das Rentenbegehren in Form eines (schriftlichen) – ablehnenden oder bewilligenden – Verwaltungsakts getroffen hatte34.
Eine Entscheidung über den am 20.02.1994 aufgrund der Gleichstellung in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Abk. Israel SozSich auch mit Geltung gegen die Beklagte gestellten Antrag der Klägerin auf Altersrente hat die Beklagte erstmals durch den Bescheid vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2007 getroffen. Bei dieser Entscheidung über das Rentenbegehren hatte die Beklagte aber alle denkbaren Rechtsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auch das ZRBG; dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin ihren Altersrentenantrag bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt hatte35.
Die Regelung in § 3 Abs 1 ZRBG steht einer Rentenzahlung jedenfalls ab 1. Januar 2000 nicht entgegen. Auf die in dessen Satz 1 geregelte Rückwirkung eines bis zum 30.06.2003 gestellten Rentenantrags auf den 18.06.1997 kommt es angesichts des hier maßgeblichen Antragsdatums (20.02.1994) nicht an. Dem „Rentenantrag“ der Klägerin vom 29.02.2004 kam allenfalls nur noch die Rechtsqualität einer „Erinnerung“ bezogen auf den noch nicht erledigten Antrag vom 20.02.1994 zu.
Das Bundessozialgericht hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die durch das Landessozialgericht erfolgte Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1. Januar 2000 zu zahlen, notwendigerweise bedeutet, dass die Nachzahlung der Rente für diesen Zeitraum mit der Überzahlung aufzurechnen ist (§ 51 SGB I), die sich daraus ergibt, dass von der Beklagten für die spätere Inanspruchnahme der Regelaltersrente (ab 1.2.2004) ein erhöhter Zugangsfaktor von 1,280 (§ 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI) berücksichtigt worden war.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. April 2011 – B 13 R 20/10 R
- LSG Nordrh.-Westf., L 14 R 3/08[↩]
- vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Abk. Israel SozSich[↩]
- vgl. BSG, Urteile vom 26.07.2007 – BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, LS 1, RdNr 25 ff; vom 02.06.2009 – BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 12 mwN[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 03.06.2009 – BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8, RdNr 16[↩]
- vgl. Komm. GRV, Anhang 10, B I 35 Anm. 5.4, S 13, Stand November 2009; Frank in Berliner Komm., Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 567, S 190, Stand Oktober 2000[↩]
- vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 – BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 16; vom 08.12.2005 – SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985, BGBl. II 1988, 28, 625 – Abk. Kanada SozSich[↩]
- Abk. USA SozSich, BGBl II 1976, 1358[↩]
- BGBl II 1988, 83[↩]
- BGB lI 1996, 302[↩]
- BGBl II 1979, 567[↩]
- BGBl II 1988, 86[↩]
- BGBl II 1996, 306[↩]
- vgl. hierzu BSG Urteil vom 08.12.2005 – BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 23; LSG Berlin vom 10.07.2002 – L 6 RA 95/00; LSG Hamburg vom 25.8.2004 – L 1 RJ 93/02; ebenso auch inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sozialversicherungsabkommen, z.B. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Abk. Kanada SozSich vom 14.11.1985 in der – neuen – Fassung des Zusatzabkommens vom 27.08.2002, BGBl II 2003, 666[↩]
- vgl. BSG Urteile vom 12.02.2004 – BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 08.12.2005 – SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm., Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268[↩]
- vgl. BSG Urteile vom 12.02.2004 – BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 08.12.2005 – SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15 zum Abk. Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 a.a.O.[↩]
- vgl. BSG Urteil vom 08.12.2005 – SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 12[↩]
- allerdings nur, solange der Rentenbescheid noch nicht bindend war: BSG vom 22.05.1974 – BSGE 37, 257, 259 = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 9; BSG vom 22.06.1978 – BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56[↩]
- vgl. BT-Drucks IV/2572, S 24 zu Nr 6; BSG vom 22.06.1978 – BSGE 46, 279, 282 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 57 f[↩]
- so auch zeitweise die Rechtsmeinung der BfA: vgl. LSG Berlin vom 12.06.1992 – L 1 An 34/89 – Urteilsumdruck S 19 f [↩]
- BSG vom 24.06.1980 – 1 RA 83/79; vom 24.06.1980 – SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3; vom 25.02.1992 – SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8; vom 30.06.1997 – 4 RA 69/96; BSG Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 82/09 R[↩]
- LSG Berlin vom 12.06.1992 a.a.O. – Urteilsumdruck S 19; vgl. Komm. GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8, S 23, Stand November 2009[↩]
- LSG Berlin vom 12.06.1992 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2003 – L 14 RJ 151/01[↩]
- LSG Berlin vom 12.06.1992 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2003 a.a.O.; vgl. zur Ausübung des „Bestimmungsrechts“ durch den Versicherten in § 1248 Abs 6 RVO: BSG vom 22.05.1974 – BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 8 ff; BSG vom 22.06.1978 – BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56 f[↩]
- vgl. LSG Berlin vom 12.06.1992 a.a.O. – Urteilsumdruck S 21[↩]
- a.a.O. – Urteilsumdruck S 12, 20 f[↩]
- a.a.O. – Urteilsumdruck S 22[↩]
- vgl. hierzu BSG vom 31.10.2002 – SozR 3-6960 Teil II Art 8 Nr 1 S 5; s. auch Komm. GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8,S 23, Stand November 2009[↩]
- vgl. hierzu BSG Urteil vom 08.12.2005 – BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 15[↩]
- Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, ZRBG/SGB VI-ÄndG vom 20.06.2002, BGBl I 2074[↩]
- RGBl I 777[↩]
- § 12 WGSVG; früher bis zum 31.12.1991 § 14 Abs 2 Satz 1 WGSVG; s. auch BSG vom 18.06.1997 – BSGE 80, 250, 253 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 55 ff[↩]
- vgl. BSG vom 14.05.2003 – B 4 RA 6/03 R[↩]
- vgl. § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 18 Satz 2 Nr 1, § 8 SGB X, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; vgl. auch Frank in Berliner Komm., Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Komm. GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8, S 24, Stand November 2009[↩]
- vgl. § 8 SGB X, § 117 SGB VI; Komm. GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8, S 24, Stand November 2009; vgl. allgemein zum Ende des Verwaltungsverfahrens BSG vom 19.09.1979 – SozR 1200 § 44 Nr 1 S 4; Lang in Diering/Timme/Waschull, SGB X, LPK, 3. Aufl 2011, § 8 RdNr 18; von Wulffen in ders., SGB X, 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9; Krasney in Kasseler Komm., SGB X, § 8 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2003[↩]
- vgl. insoweit auch BSG Urteil vom 03.05.2005 – BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1 für im Ausland lebende NS-Verfolgte, die bereits vor Inkrafttreten des ZRBG Rentenbezieher waren; ferner BSG vom 05.10.2005 – SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 14[↩]