Landgericht Hamburg

Werbung für eine Eizellspende

Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbemaßnahmen eines Arztes für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende.

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz

Artikel lesen

Werbung für eine Eizellspende

Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn in Deutschland für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende geworben wird, die in der in der Tschechischen Republik vorgenommen werden soll.

Die jetzt letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof entschiedene Unterlassungsklage richtete sich gegen einen an einem Institut für

Artikel lesen