Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbemaßnahmen eines Arztes für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende.
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz
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