Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn in Deutschland für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende geworben wird, die in der in der Tschechischen Republik vorgenommen werden soll.
Die jetzt letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof entschiedene Unterlassungsklage richtete sich gegen einen an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätigen Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Er erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat er dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der tschechische Gynäkologe trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG)* enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten. Der Kläger begehrte daher von ihm die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen1. Dagegen hat in der Berufungsinstanz das Berliner Kammergericht den tschechischen Gynäkologen antragsgemäß verurteilt2. Der tschechische Gynäkologie habe, so das Kammergericht, durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten. Auf die Revision des Reproduktionsmediziners hat nun der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehoben und das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt:
Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG** dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2015 – – I ZR 225/13











