Müllgebühren – und die tatsächlichen Kosten der Vorjahre

Bei der Festsetzung der Müllgebühren ist auch ein Über- bzw. Unterdeckungsausgleich aus Vorjahren zu berücksichtigen.

Müllgebühren – und die tatsächlichen Kosten der Vorjahre

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Göttingen mehreren Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben, die sich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsorgungsgebühren für Restabfall wandten. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80 € (für einen 80l Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung im Jahr 2023) bis zu 3.844,98 € (für einen 1100l Restabfallbehälter mit wöchentlicher Leerung in 2024). In allen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Stadt Göttingen jährlich durch Satzung aufgrundlage einer Kalkulation festgelegt.

Die zahlreichen Einwände gegen die von der Stadt Göttingen in die Kalkulation eingestellten Kosten überzeugten das Verwaltungsgericht zunächst nicht. Zwar sei eine Umlage, die von der Stadt Göttingen an den Abfallzweckverband Südniedersachsen gezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid) festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil die Kosten des Abfallzweckverbandes tatsächlich für die jeweilige Kalkulationsperiode angefallen seien und eine Geltendmachung des Rechtsfehlers lediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert hätte.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide letztlich aufgehoben, da es anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nicht habe nachvollziehen können, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlich gebotenen Weise ausgeglichen worden seien. Der Über- und Unterdeckungsausgleich diene der Bereinigung von prognosebedingten Unrichtigkeiten in der Festlegung des Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes seien hierfür die tatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplanten Inanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten auf Grundlage der Kalkulationen für 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung von Kalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteile vom 22. September 2025 – 3 A 75/23 und 3 A 49/24

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