Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Die Frist beginnt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit Zustellung
Artikel lesen
Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Die Frist beginnt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit Zustellung
Artikel lesen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).
Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende
Artikel lesen