Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Die Frist beginnt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Bei Zustellung eines Berufungsurteils ohne oder mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung beginnt der Fristlauf mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung1.
Danach hat in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Kläger mit der Einlegung und Begründung seiner am 24.08.2023 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revision gegen das am 24.03.2023 verkündete und ihm am 24.04.2023 zugestellte Berufungsurteil die Fristen des § 74 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Das Berufungsurteil enthält keine Rechtsmittelbelehrung, sondern nur einen Hinweis auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde. Damit begann der Fristlauf für die Einlegung und Begründung der Revision erst am 24.08.2023.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23
- BAG 16.01.2008 – 7 AZR 1090/06, Rn. 9; 28.10.2004 – 8 AZR 492/03, zu B IV der Gründe, BAGE 112, 286[↩]











