Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof geäußert:
Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen und damit ohne Weiteres ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen (insbesondere Verteidigergebühren) nach Bruchteilen beruht
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