Zeiten in einem nicht-juristischen Beruf sind besoldungsrechtlich anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich ist. Das ist bei einer Tätigkeit als Flugbegleiter bzw. Fluggastabfertiger der Fall.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin
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