Zeiten in einem nicht-juristischen Beruf sind besoldungsrechtlich anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich ist. Das ist bei einer Tätigkeit als Flugbegleiter bzw. Fluggastabfertiger der Fall.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Tätigkeit als Flugbegleiter bzw. Fluggastabfertiger nicht förderlich für den Erwerb sozialer Kompetenz angesehen hat. Der 1971 geborene Kläger ließ sich während seines Studiums 1994 zum Flugbegleiter auf Zeit ausbilden und war bis zum März 1995 in diesem Beruf in Vollzeit tätig. Danach arbeitete er studienbegleitend im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung als Fluggastabfertiger. Seinen Antrag, diese Zeiten als Erfahrungszeiten anzuerkennen, lehnte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit der Begründung ab, diese Tätigkeiten seien nicht für den Erwerb sozialer Kompetenz förderlich. Es genüge nicht, dass die Tätigkeit – wie regelmäßig im Dienstleistungsbereich – mit erhöhtem Kontakt zu anderen Menschen in angenehmen wie unangenehmen Situationen verbunden sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin seien Zeiten in einem nicht-juristischen Beruf besoldungsrechtlich anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sei. Dies sei hier der Fall. Die notwendige soziale Kompetenz eines Richters umfasse u.a. die Fähigkeit zum Verhandeln und zum Ausgleich sowie die Konflikt- und Kooperationsfähigkeit. Die Tätigkeiten seien geeignet, eine oder mehrere dieser Eigenschaften zu bestärken. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit Umgang mit Menschen in der besonderen Situation des Flugbetriebs gehabt. Er habe vor unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen gehäuft auftretende menschliche Konflikte erkennen, ausgleichen und lösen müssen. Daher verpflichtete das Verwaltungsgericht die Behörde, die Zeiten als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger als besoldungsrechtliche Erfahrungszeiten anzuerkennen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. März 2013 – 7 K 302.12










