Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie formunwirksam zu deren Rückkauf, so wird diese Verpflichtung nicht dadurch wirksam, dass ein Dritter auf Veranlassung oder Vermittlung des Verkäufers die Immobilie formgerecht kauft.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Rückkaufsverpflichtung nichtig,
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