Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen. Ob auch der Erwerb der elterlichen Sorge als familienrechtlicher Vorgang, der eine Vorfrage für die Namensbestimmung darstellt, kollisionsrechtlich unselbstständig anzuknüpfen, also nach dem Recht des Namensstatuts zu beurteilen ist, kann offen bleiben. Ist Namensstatut
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