Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV setzt voraus, dass der Bezug von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängt. Zwar spricht gegen dieses enge Verständnis der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV, wonach
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