Sind an einem Haus Schneefanggitter angebracht, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen.
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte der Ehemann der späteren Klägerin im Januar des letzten Jahres das Auto seiner
Artikel lesen
