Mit der Ablieferung des Gutes an den vom Sammelladungsspediteur benannten Empfänger endet grundsätzlich die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs/Frachtführers, der die Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung veranlasst hat. Das kann auch ein Empfangsspediteur sein. Die Beförderung des Gutes vom
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