Insolvenz als Sicherheitsrisiko

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG erfordert auch dann, wenn sie sich auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stützt, eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles mit einer prognostischen Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen.

Die Überprüfung

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