Sanitätsdienst im Justizvollzug – und die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes im Sinne des § 47 Nr. 3 TV-L, die zu einem Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Gewährung einer Übergangszahlung führt, liegt nur dann vor, wenn diese überwiegend „am Patienten selbst“ erbracht wird. Zuarbeitende und unterstützende medizinische Tätigkeiten, die nicht „am Patienten selbst“ ausgeübt werden, genügen dafür nicht.

Sanitätsdienst im Justizvollzug – und die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Teil B des TV-L enthält in den §§ 40 bis 52 spezielle Bestimmungen für einzelne Beschäftigungsgruppen. § 47 Nr. 3 iVm. Nr. 1 TV-L enthält Sonderregelungen zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur sog. Übergangszahlung für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes der Länder, die im Aufsichts, Werk- oder Sanitätsdienst tätig sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hält keine Beamtenlaufbahn für den Sanitätsdienst vor. Soweit Beamte in seinen Justizvollzugsanstalten im Sanitätsdienst tätig sind, haben diese die Laufbahnprüfung des allgemeinen Vollzugsdienstes mit entsprechender beruflicher Ausbildung oder Zusatzqualifikation absolviert. Diese treten nach § 117 Abs. 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2016 (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) idF vom 07.04.2017 mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. 

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die klagende medizinisch-technische Laborassistentin seit November 1997 bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag findet unter anderem der TV-L in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Das Arbeitsverhältnis besteht im Tarifgebiet West. Der Arbeitsplatz der Laborassistentin befindet sich innerhalb des Justizvollzugskrankenhauses, welches das beklagte Land rechtlich als Justizvollzugsanstalt führt. Die Laborassistentin unterliegt bei Zutritt, Tätigkeit und Verlassen des Gebäudes den gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie das übrige Vollzugspersonal. Ihre Tätigkeit besteht im Wesentlichen in der Untersuchung medizinischer Proben von inhaftierten Patienten. Daneben nimmt sie selbst in variierendem Umfang – durchschnittlich ca. 15 Minuten pro Tag – im Rahmen von venösen und kapillaren Blutabnahmen, Blutgasanalysen sowie Glukose- und Laktosetoleranztests Proben bei inhaftierten Patienten ab. Kontakt zu und Begleitung von inhaftierten Patienten im Rahmen von Blutentnahmen sind zwingend erforderlich. Die Laborassistentin kann ab dem 1.06.2025 eine abschlagsfreie Rente nach § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI als langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Nach – erfolgloser – außergerichtlicher Geltendmachung hat die Laborassistentin die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2023 verlangt und eine entsprechende Feststellungsklage erhoben. Das Arbeitsgericht Dortmund hat der Klage stattgegeben1. Dagegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht Hamm als unbegründet verworfen hat. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die tatbestandliche Feststellung getroffen hat, dass die Laborassistentin seit dem 1.05.2023 in Abstimmung mit dem Land NRW nicht mehr für dieses tätig ist2.

Auf die hiergegen gerichtete; vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Landes NRW hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; die Revision sei begründet; das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 30.04.2023 beendet worden. § 47 Nr. 3 TV-L finde entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien:

 Die Revision ist zulässig. Das beklagte Land hat ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Revisionsverfahrens. Das Rechtsschutzinteresse stellt grundsätzlich keine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revisionseinlegung dar. Vielmehr ist mit dem Erfordernis der Beschwer im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht ohne ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers eingelegt wird. Ein Rechtsmittel ist deshalb nur ausnahmsweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Parteien keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann3. Dies ist hier nicht deshalb der Fall, weil das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, die Laborassistentin werde seit dem 1.05.2023 in Abstimmung mit dem beklagten Land nicht mehr für dieses tätig. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist damit nicht festgestellt. Darüber hinaus löst ein stattgebendes Urteil den Anspruch der Laborassistentin auf die sog. Übergangszahlung nach § 47 Nr. 3 Abs. 2 TV-L aus. Das beklagte Land hat damit nicht nur ein symbolisches Interesse an der Revision.

Die Revision ist begründet. Die Klage auf Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Das von der Laborassistentin geltend gemachte Klagebegehren der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt kann Gegenstand einer Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein. Als sog. Elementenfeststellungsklage kann sich eine solche auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken4. Für den Antrag besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO5. An einem solchen mangelt es auch nicht wegen der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Laborassistentin werde seit dem 1.05.2023 in Abstimmung mit dem beklagten Land nicht mehr für dieses tätig, denn damit ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anerkennung des Anspruchs auf eine Übergangszahlung durch das beklagte Land nicht festgestellt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Laborassistentin sei im Sanitätsdienst beschäftigt, womit die tatbestandlichen Voraussetzungen der – einzig ersichtlichen – Anspruchsgrundlage des § 47 Nr. 3 iVm. Nr. 1 TV-L erfüllt seien. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht kann aufgrundlage der getroffenen Feststellungen in der Sache endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Auf das Arbeitsverhältnis der Laborassistentin finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TV-L in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 Abs. 1 TV-L sind nicht erfüllt. Die Laborassistentin ist keine Beschäftigte im Sanitätsdienst. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung6.

Die Laborassistentin ist im Justizvollzugsdienst beschäftigt. Sie wird vom beklagten Land im Justizvollzugskrankenhaus in F in Nordrhein-Westfalen – und damit im Tarifgebiet West (§ 47 Nr. 1 Abs. 3 TV-L) – als medizinisch-technische Laborassistentin eingesetzt. Das Justizvollzugskrankenhaus wird nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführt. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Formulierung: „Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes … im Sanitätsdienst“, nicht zwischen den einzelnen Justizvollzugseinrichtungen unterschieden, sondern stellen allein darauf ab, dass die Tätigkeit im Sanitätsdienst erbracht wird7. § 47 Nr. 1 Abs. 1 TV-L verlangt auch nicht, dass die Beschäftigten die Laufbahnvoraussetzungen für den Justizvollzugsdienst erfüllen. Ausweislich der Überschrift der Norm („im Justizvollzugsdienst“) genügt ein tatsächlicher Einsatz in diesem Bereich8.

Die Laborassistentin ist als medizinisch-technische Laborassistentin jedoch nicht im Sanitätsdienst iSv. § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 Abs. 1 TV-L eingesetzt.

Die Tarifvertragsparteien haben zwar den Begriff des „Sanitätsdienstes“, der schon in den Sonderregelungen 2n zum BAT Verwendung gefunden hat, in § 47 TV-L nicht eigenständig definiert. Jedoch macht bereits der Wortlaut deutlich, dass damit der Krankenpflegedienst gemeint ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bringen die Tarifvertragsparteien mit dem Begriffsbestandteil „Sanität“, der ua. Krankenpflege bedeutet9, zum Ausdruck, dass der Sanitätsdienst umfassend im Sinn von Krankenpflegedienst zu verstehen ist10.

Dies korrespondiert mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach mit „Sanitätsdienst“ der Dienst als Sanitäter11, Krankendienst und Krankenpflege gemeint ist12. Unter dem Begriff „Sanitäter“ wird gemeinhin jemand verstanden, der in Erster Hilfe und in Krankenpflege ausgebildet und auf diesem Gebiet tätig ist13. Unter „Krankenpflege“ wiederum wurde zwar ursprünglich nur die Verpflegung der Kranken verstanden14. Im modernen Sprachgebrauch ist damit jedoch die Pflege und Betreuung Kranker gemeint15.

Soweit im Schrifttum angenommen wird, Sanitätsdienst iSv. § 47 Nr. 1 Abs. 1 TV-L umfasse denjenigen Kranken- oder Krankenpflegedienst, der zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes der Insassen der Justizvollzugsanstalten erforderlich sei16, oder dass nur der Verwaltungsdienst der Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein soll17, wird ein solch weites Verständnis des Begriffs des „Sanitätsdienstes“ dem Zweck des § 47 Nr. 3 TV-L nicht gerecht. Dieser liegt in einem Ausgleich für besondere Belastungen, die Beschäftigte wegen ihrer Arbeit in den dort genannten speziellen Bereichen des Justizvollzugsdienstes – ua. dem Sanitätsdienst, zu ertragen haben18. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Option, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu beenden und eine Übergangszahlung zu beziehen, den spezifischen körperlichen und mentalen Belastungen aufgrund der genannten Tätigkeiten des Justizvollzugsdienstes Rechnung getragen19. Eine Tätigkeit muss daher ausgehend vom Zweck der Norm überwiegend „am Patienten selbst“ erbracht werden, um als Sanitätsdienst im tariflichen Sinn charakterisiert werden zu können. Zuarbeitende und unterstützende medizinische Tätigkeiten, die nicht „am Patienten selbst“ ausgeübt werden und dann erst im Weiteren die Krankenpflege und -versorgung der inhaftierten Patienten ermöglichen, genügen dafür nicht, weil damit die von der Norm vorausgesetzte Belastung nicht verbunden ist. Entscheidend für die Qualifikation als Beschäftigter im Sanitätsdienst im tariflichen Sinn ist eine überwiegende krankenpflegerische Tätigkeit am Patienten.

Danach kann die Tätigkeit der Laborassistentin als medizinisch-technische Laborassistentin mit dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Inhalt nicht als Sanitätsdienst iSv. § 47 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1 TV-L qualifiziert werden.

Bei den Tätigkeiten, welche die Laborassistentin ausübt, handelt es sich um Labortätigkeiten. Sie führt Laboruntersuchungen von Körperflüssigkeiten, ua. Blut und Urin, durch mit dem Ziel der Krankheitserkennung und -behandlung und der Krankheitsvorsorge. Dabei werden, auch mithilfe von Geräten, Proben vorbereitet, Kulturen angelegt und Tests durchgeführt. Nicht unwesentlicher Bestandteil der Tätigkeiten ist auch die Dokumentation der Ergebnisse bzw. deren Weitergabe sowie weitere administrative Arbeiten ebenso wie Reinigungsdienste im Labor zur Erhaltung der Hygiene und die Kontrolle und Bevorratung der erforderlichen Arbeitsmaterialien. Diese Labortätigkeiten dienen nicht der Pflege und Betreuung Kranker. Darum führt auch die Tatsache, dass die Laborassistentin Proben zum Teil nicht nur im Labor in Empfang nimmt, sondern nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durchschnittlich etwa 15 Minuten pro Tag selbst an den inhaftierten Patienten Blut und Proben für Blutgasanalysen sowie Glukose- und Laktosetoleranztests abnimmt, nicht zur Zuordnung ihrer Tätigkeit zum Sanitätsdienst. Der bloße persönliche Kontakt zum Häftling, der – und das ist der Laborassistentin zuzugestehen – ein Risiko für die Sicherheit des Beschäftigten birgt, soll, wenn dieser Kontakt außerhalb der Krankenpflege erfolgt, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung einer Übergangszahlung nicht eröffnen. Diese haben nur bestimmten Berufsgruppen im Justizvollzugsdienst die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der in § 47 Nr. 3 TV-L geregelten Übergangszahlung eröffnen wollen.

Die von der Laborassistentin zu erfüllenden Aufgaben unterscheiden sich von denen eines medizinisch-technischen Laborassistenten, der in einem Labor außerhalb eines Justizvollzugskrankenhauses eingesetzt wird, zum ganz überwiegenden Teil nur darin, dass die Laborassistentin ihre Arbeit unter den Einschränkungen eines Einschlusses ausübt und insoweit den gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie das übrige Vollzugspersonal unterliegt. Zum Ausgleich hierfür sieht der TV-L jedoch bereits eine sog. Vollzugszulage nach § 19a TV-L vor (im Sprachgebrauch der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch „Gitterzulage“ genannt). Die von der Laborassistentin in geringem Umfang direkt am inhaftierten Patienten vorgenommenen Tätigkeiten dienen lediglich dazu, die Laboruntersuchungen überhaupt vornehmen zu können, auf deren Basis dann der Krankenpflegedienst am Patienten unter Berücksichtigung der im Labor gewonnenen Ergebnisse umgesetzt werden kann. Die von ihr ausgeführten Labortätigkeiten sind daher keine Krankenpflegetätigkeiten im tariflichen Sinn.

Dieses Verständnis spiegelt sich auch in der Systematik des Tarifvertrags wider. In den Entgeltgruppen der Anlage A zum TV-L – Entgeltordnung – wird unterschieden zwischen Eingruppierungsmerkmalen für Beschäftigte, die als medizinisch-technische Assistenten tätig sind (Teil II Ziff. 10.10 der Anlage A zum TV-L), und für Beschäftigte in der Pflege (Teil IV Ziff. 1 der Anlage A zum TV-L), worunter auch Krankenpfleger fallen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2024 – 6 AZR 174/23

  1. ArbG Dortmund, Urteil vom 07.12.2022 – 9 Ca 4879/20[]
  2. LAG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 – 6 Sa 63/23[]
  3. vgl. BAG 24.11.2022 – 2 AZR 11/22, Rn. 10; 15.07.2021 – 6 AZR 460/20, Rn.20, BAGE 175, 257[]
  4. st. Rspr., zB BAG 29.06.2022 – 6 AZR 411/21, Rn. 44 mwN, BAGE 178, 201[]
  5. vgl. hierzu BAG 1.10.2020 – 2 AZR 214/20, Rn. 12; BGH 17.06.2016 – V ZR 272/15, Rn. 13 ff.[]
  6. zu den diesbezüglichen Grundsätzen BAG 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 41 mwN[]
  7. vgl. BAG 24.02.2022 – 6 AZR 320/20, Rn. 23[]
  8. BeckOK TV-L/Sieberts § 47 Nr. 1 Stand 1.06.2023 Rn. 6[]
  9. Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch [1983] Stichwort „Sanität“[]
  10. BAG 24.02.2022 – 6 AZR 320/20, Rn. 23; vgl. auch BeckOK TV-L/Sieberts § 47 Nr. 1 Stand 1.06.2023 Rn. 7[]
  11. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Sanitätsdienst“[]
  12. Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch [1983] Stichwort „Sanitätsdienst“[]
  13. Duden aaO; Brockhaus/Wahrig aaO, jeweils zum Stichwort „Sanitäter“[]
  14. Grimm Deutsches Wörterbuch [1984] Stichwort „Krankenpflege“[]
  15. vgl. Duden aaO Stichwort „Krankenpflege“[]
  16. Sponer in Sponer/Steinherr TV-L § 47 Nr. 1 Stand September 2008 Rn. 4[]
  17. BeckOK TV-L/Sieberts § 47 Nr. 1 Stand 1.06.2023 Rn. 7[]
  18. so bereits BAG 24.02.2022 – 6 AZR 320/20, Rn. 22[]
  19. vgl. BAG 24.02.2022 – 6 AZR 320/20, Rn. 31[]

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