Nach der Schulwahlordnung bleiben Handlungen eines gewählten Mitglieds wirksam, auch wenn in einem Einspruchsverfahren die Ungültigkeit der Wahl festgestellt wird. Ist gegen eine Wahl kein Einspruch erhoben worden, sind diese Grundsätze erst recht anzuwenden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht
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