Hat das Berufungsgericht die Revision des Beklagten in seinem Entscheidungssatz lediglich auf seinen Verbotstenor beschränkt, ist diese Beschränkung im Hinblick auf die ebenfalls zuerkannten Annexanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht unwirksam.
Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur
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