Das Finanzamt trägt nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, zumal das Finanzgericht nicht festgestellt hat, dass dem Steuerpflichtige, der in seinen Steuererklärungen Einkünfte aus Vermietungen erklärt und Einnahmenquittungen vorgelegt hat, eine Verletzung von
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