Das Finanzamt trägt nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, zumal das Finanzgericht nicht festgestellt hat, dass dem Steuerpflichtige, der in seinen Steuererklärungen Einkünfte aus Vermietungen erklärt und Einnahmenquittungen vorgelegt hat, eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorzuwerfen ist.

Das Finanzamt hat aber ‑soweit ersichtlich- keinerlei konkrete Anhaltspunkte zur Höhe der vom Steuerpflichtige in den Streitjahren erzielten Einkünfte vorgebracht. Die ‑vom Finanzamt und Finanzgericht zudem nur grob geschätzte- Höhe der von dessen Ehefrau in den Vorjahren erzielten Einkünfte kann allenfalls einen vagen Anhaltspunkt darstellen, der aber zurücktreten muss, wenn dem Finanzamt ‑wie hier in den Streitjahren- durch die Kenntnis der Prostitutionstätigkeit und deren jedenfalls vom Steuerpflichtige substantiiert vorgetragene laufende Überwachung konkrete und zeitnahe Ermittlungsmaßnahmen ohne Weiteres möglich gewesen wären.
Da das Finanzamt die Feststellungslast für die Höhe der Einnahmen trägt, genügt es nicht, wenn das Finanzgericht sich ‑so seine bisherigen Formulierungen- "nicht die Überzeugung davon hat verschaffen können", dass die Angaben des Steuerpflichtigen, der Ehefrau und der Zeuginnen zutreffend seien. Es müsste sich vielmehr im Gegenteil die Überzeugung davon verschaffen, dass das Finanzamt die Höhe der Einnahmen in zutreffender Weise geschätzt hat. Eine darauf bezogene Überzeugungsbildung fehlt im angefochtenen Urteil.
Angesichts des Fehlens eines substantiierten Sachvortrags des ‑die Feststellungslast tragenden- Finanzamt zur Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtiges liegt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eher fern, die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Einnahmenquittungen mit der pauschalen Behauptung, diese seien gefälscht, als Beweismittel zu verwerfen, ohne überhaupt den Versuch zu unternehmen, die in den Quittungen genannten Zahlungspflichtigen zur Richtigkeit der vorgelegten Quittungen zu befragen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – X B 114/14