Die im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Ehemannes kann nicht in wirksamer Form im Scheidungsverfahren abgegeben werden. Anders als die Anerkennungserklärung unterliegen die Zustimmungserklärungen nicht der Jahresfrist des § 1599 Abs.
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