Bei Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB muss das Urteil ausreichenden Feststellungen enthalten, die dem Revisionsgericht die Überprüfung der durch die Taten verursachten Schäden anhand einer – ggf. vorzunehmenden – Hochrechnung
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