Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war.
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren Gegenstand des Erwerbs
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