Die Gebrauchsbefugnis der Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs (hier des Schiffshebewerkes) begründet keinen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Wasserstraßen.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt den Anspruch auf Wiederinbetriebnahme des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee in dem hier vorliegenden Fall abgelehnt.
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