Ornamente an der Grundstücksmauer

Ein Beseitigungsantrag setzt eine gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbars angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen

Artikel lesen