Der Zwang, für die Entsorgung von Schlachtabfällen der Risikokategorien 1 und 2 die Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen zu benutzen, ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht mit europäischem Unionsrecht vereinbar.
Die Klägerin des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist ein
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