Steuerpflichtig nach dem Umsatzsteuergesetz sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Um eine solche Unternehmerleistung handelt es sich auch beim Erlass des Feuerstättenbescheides durch einen Bezirksschornsteinfegermeister. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage
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