Eine einfache Schriftformklausel kann AGB-Recht widersprechen, schon wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Rechtsfolge davon wäre jedoch allenfalls die Unwirksamkeit der Klausel. Dagegen ist die Auffassung unzutreffend, die Schriftformklausel sei nur
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