Eine einfache Schriftformklausel kann AGB-Recht widersprechen, schon wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Die Rechtsfolge davon wäre jedoch allenfalls die Unwirksamkeit der Klausel. Dagegen ist die Auffassung unzutreffend, die Schriftformklausel sei nur gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam, der Arbeitgeber sei hieran jedoch gebunden. Da Individualregelungen
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