Mit der Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens gegenüber einem Unternehmen zur Ermittlung von Hintermännern der Lieferanten hatte sich jetzt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Fall eines Schrottgroßhändlers zu befassen, wo erfahrungsgemäß eigene Ermittlungen der Finanzbehörden und der Steuerfahndung in Bezug auf die Hintermänner keinen Erfolg versprechen. Die Ermessensentscheidung auf der ersten Stufe,
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