Es ist kein „schwerer Nachteil“ für einen zukünftigen Grundschüler, der im Sommer dieses Jahres eingeschult wird, dass er bis zu einer Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag gegen die Bildung neuer Schulbezirke eine bestimmte Grundschule besuchen muss.
So hat das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht
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