Die Verpflichtung einer Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses ergibt sich aus der Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Die Aufgabe der Beförderungssorge bei Schülern wird zwar vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bestehen jedoch
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