An einem Bus muss an beiden Außenseiten (Längsseiten) des Fahrzeugs Name und Sitz des Unternehmens gut sichtbar angebracht sein, dass jeder zusteigende Fahrgast sie ohne Weiteres wahrnehmen kann. Zur deutlichen Lesbarkeit gehört eine ausreichende Größe der Beschriftung mit einem klaren Schriftbild.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall der Rechtsbeschwerde eines Busunternehmers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Essen, mit dem er wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zur Zahlung eines Bußgeldes von 50 € verurteilt worden war. Bei einer im April 2012 in Essen durchgeführten Kontrolle eines im Schulbusverkehr eingesetzten Busses des Busunternehmers aus Bingen fiel auf, dass das Fahrzeug – abgesehen von einem wenige Zentimeter großen Schriftzug unter den Außenspiegeln – keine außen sichtbaren Angaben zum Busunternehmen trug. Gegen den Betroffenen wurde daraufhin wegen fahrlässiges Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 BOKraft eine Geldbuße von 50 € verhängt. Diese sah der Betroffene aufgrund der nach seiner Sicht durch die BOKraft nicht vorgeschriebenen Mindestgröße für eine Beschriftung und den insgesamt zu unbestimmten Vorgaben der Vorschrift als rechtswidrig an und verwies u.a. darauf, dass er ca. 1000 Busse im Einsatz habe, die lediglich Schriftzüge der beanstandeten Art trügen.
Nun hat das Oberlandesgerichts Hamm die Rechtmäßigkeit des gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheides bestätigt: Die in Frage stehende Vorschrift der BOKraft sei hinreichend bestimmt. Nach der
Intention der Vorschrift solle sich der Fahrgast im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können. Deswegen müssten an beiden Außenseiten (Längsseiten) des Fahrzeugs Name und Sitz des Unternehmens gut sichtbar, mithin so angebracht sein, dass jeder zusteigende Fahrgast sie ohne Weiteres wahrnehmen könne. Zur deutlichen Lesbarkeit gehöre eine ausreichende Größe der Beschriftung mit einem klaren Schriftbild.
Diesen Anforderungen genüge der auf dem kontrollierten Bus angebrachte Schriftzug nicht. Seine Schriftgröße sei zu klein gewählt, um für einen Fahrgast gut sichtbar und deutlich lesbar zu sein. Durch eine auffällige Farbgestaltung werde dies nicht „wettgemacht“. Zudem werde der Schriftzug beim Einsteigen häufig durch die geöffnete Tür verdeckt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2013 – III-5 RBs 16/13









