Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2, 1 StGB) wegen der Haftung des Angeklagten für die verkürzten Steuern nach § 71 AO begegnet durchgreifenden Bedenken.
Es gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein Angeklagter allein deswegen, weil er
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