Für die Frage, wie die Justizvollzugsanstalt dem jeweiligen Gefangenen bei den bedeutsamen rechtlichen und sozialen Fragestellungen Beratung ermöglicht bzw. wie ihm zu helfen ist, die Schulden zu regulieren, hat sie einen Beurteilungsspielraum.
§ 41 Abs. 2 JVollzGB III begründet keinen
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