Zwar erfordert die Bestimmung des Schuldumfangs bei Straftaten nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) die hinreichend genaue Feststellung der gegenüber der Einzugsstelle geschuldeten Beträge, wozu grundsätzlich eine Aufstellung nach Anzahl der Arbeitnehmer, den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen, dem Beitragssatz
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