Aufwendungen für einen Schulhund

Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der

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Schulhund – steuerlich absetzbar

Ein privat angeschaffter Schulhund ist nicht mit einem Polizeihund vergleichbar. Die Aufwendungen für den Hund können aber in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils als Werbungskosten anerkannt werden.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die

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