Die Errichtung von „Gemeinschaftsschulen“ in Nordrhein-Westfalen setzt eine Änderung des Schulgesetzes voraus. Die Schulversuchsermächtigung in diesem Gesetz ist hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage. Mit dieser Begründung gab jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster – wie – zwei Eilanträgen
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